Streitfälle bei Domainnamen – Domainrecht

Die WIPO (World Intellectual Property Organization) bietet eine Fülle von Recherche- und Informationsmöglichkeiten auf ihrer Website. Ein Bereich betrifft Streitigkeiten um Domainnamen, also z.B. Fälle, in denen jemand Domains reserviert und damit die Markenrechte von jemand berührt. Eine typische Anwendung wäre z.B. das Reservieren der Domain und das folgende Verwenden als was auch immer oder auch das kostenpflichtige Weiterreichen an den Markeneigentümer – Stichwort Cybersquatting. Ganz so einfach ist das mit dem Geldverdienen aber nicht. „Streitfälle bei Domainnamen – Domainrecht“ weiterlesen

Der Namenswahnsinn bei Amazon – ein eigenes Universum

Bei manchen Produktkategorien auf Amazon ist die Namensvielfalt einfach nur erstaunlich. Bei Waschmaschinen fällt das dagegen gar nicht auf. Aber bei abseitigeren Kategorien mit weniger dominanten Marken, da fördert man Kurioses zu Tage. Ich habe die Kategorie der Aquariumbeleuchtung gewählt und mir die 42 Vorschlagsseiten durchgeschaut auf Namen, unter denen die Produkte angeboten werden. Im Shop bei Amazon sieht das so aus: „Der Namenswahnsinn bei Amazon – ein eigenes Universum“ weiterlesen

Marke „Stadt, Land, Fluss“ – Exempel und (gescheiterte) Statuierung

Wie zu lesen war, ist „Stadt, Land, Fluss“ zwar eine Marke für Spiele, dennoch kann der Name auch von einem anderen Spieleanbieter verwendet werden. Wie kann das sein? Was sagt das Markenrecht? Der Reihe nach.

Ein App-Entwickler brachte vor einigen Monaten eine App mit dem Namen „Stadt, Land, Fluss“ auf den Markt, also in die online-Stores. Jeder kennt dieses Spiel noch aus der Kindheit, man braucht nur den Kopf, einen Zettel und einen Stift dazu, und natürlich (vor der App) mindestens zwei Spielwillige. Ein Spieleverlag wollte diesem nun untersagen, den Namen für das Spiel zu verwenden, weil er ja die Markenrechte an diesem Namen habe. Also an einem Namen, den jeder kennt und generisch verwendet. Wie kann der überhaupt als Marke geschützt sein und auf dieser Basis anderen dessen Verwendung untersagt werden?

Stadt Land Fluss - Zettel mit Spalten

Vor einigen Jahren brachte der Spieleverlag Schmidt ein solches Spiel als Fertigversion auf den Markt, wo man die Spalten nicht selber ziehen muss und die Kategorien schon eingetragen sind. Das Ganze wurde unter dem bekannten Namen „Stadt Land Fluss“ eingeführt. Und jetzt wird es interessant. Für den Namen „Stadt Land Fluss“ beantragte Schmidt eine Marke, die vom deutschen Markenamt auch gewährt wurde. Zu verstehen ist diese Entscheidung nur schwer, denn der eingetragene Begriff ist für solche Spiele ungefähr das, was Fruchtjoghurt für Fruchtjoghurt wäre. Also hochgradig generisch, beschreibend, und freihaltebedürftig. Egal, die Marke wurde eingetragen.

Nun wird es aber noch interessanter, denn der Sinn einer Marke ist ja nicht nur sie zu haben, sondern damit eigene Pfründe zu sichern und verteidigen zu können. Und hier zeigte sich, wieso solche schwachen Marken, selbst wenn sie eingetragen sind, eben keine Wundermittel sind. Das sind sie nämlich nur, solange der andere (der Angegriffene oder der angeblich Verletzende) Angst hat. Wenn er sich wehrt, kann die Sache ganz anders ausschauen (und ausgehen). Genau das ist hier passiert. Der Appentwickler nahm den Fehdehandschuh auf, ließ sich nicht einschüchtern, und so kam es nun zu der gerichtlichen Entscheidung, dass hier keine Markenverletzung vorliegt. Die Begründung ist einfach: Jeder darf den Begriff verwenden, um das Spiel damit zu beschreiben, und wenn er ihn nicht als Marke verwendet (hierüber kann man natürlich trefflich streiten, nur am Rande bemerkt).

Die ganze Sache ist sehr lehrreich, zeigt sie doch das sehr limitierte tatsächliche Abwehrpotential solch extrem beschreibender Marken, die dennoch Ziel der Begierde vieler Markenanmelder sind. Eine psychologische Abschreckungswirkung solcher Eintragungen mag aber im täglichen Leben durchaus existieren, und sie kann diese manchmal aus taktischen Gründen auch rechtfertigen.

 

PS: Im vorliegenden Fall wäre es sicher auch eine interessante Vorgehensweise gewesen, die Abwehr der Verletzung mit einem Antrag auf Löschung der Marke zu verknüpfen. Ob so etwas richtig und sinnvoll ist, kann aber nur ein spezialisierter Anwalt entscheiden.

 

Das Wir entscheidet: Eine Lanze für das Augenmaß

Kein Freispruch, aber eine Relativierung.

Da diese arme Sau ja so dermaßen durch’s Dorf getrieben wird, muss man was dagegen halten. Die SPD will einen Slogan für den Wahlkampf verwenden, den eine Zeitarbeitsfirma aus Freiburg schon eine Weile verwendet. Ohne Markenschutz, denn der Slogan hat kaum die Eigenschaften, die einen Markenschutz überhaupt ermöglichen würden.

Wenn sich die SPD nicht an der Gleichheit stört, sollte der Verwendung doch eigentlich nichts entgegenstehen. Inwieweit der „Schöpfer“ von „Das Wir entscheidet“ tatsächlich wettbewerbsrechtlich dagegen vorgehen kann – das weiß man natürlich erst nach dem Gerichtstermin, aber es gab sicher schon Konflikte mit besseren Chancen für den Kopierten.

Hier passt ganz gut die (mittlerweile leider) nicht mehr gültige Weisheit: Nichts ist älter als die Zeitung von Morgen, denn die Medien, online und offline, geben dem Ganzen einen Raum, den es, nüchtern betrachtet, eh nicht verdient.

Und damit Sendeschluss. Es gibt so viel Wichtigeres in der Welt.

Halt – noch ein Nachsatz: Die Presse empfiehlt, eine Google Recherche hätte mit einem Klick das Unglück verhindert. Man redet sich oft leicht. Der Slogan von Propartner ist in einem Bild, das den bezeichnenden Namen „Top“ trägt. Den Journalisten möchte ich sehen, der so etwas gefunden hätte … Und der x Millionen Ergebnisse scannt.

Auf jeden Fall Glückwunsch an Propartner für die unbezahlte Hilfestellung durch die Presse.

 

Vialino – Tialini – Vapiano: zu ähnliche Namen?

Die letzten Wochen war es öfter in der Presse: Wendelin Wiedeking eröffnet ein italienisches Lokal in Ludwigshafen. Interessant daran sind vor allem zwei Dinge: Das Konzept ähnelt dem bereits bestehender gehobener italienischer Schnellgastronomiebetriebe. Der zweite Punkt ist noch spannender: Der Name ähnelt(e) auch den entsprechenden bekannten Betrieben. Das „e“ hier ist eingeklammert, da sich beim Namen etwas verändert hat. Denn im Dezember war auch z.B. im xing Firmenaccount noch die Rede vom Namen:

Der Name VIALINO - ausgeschrieben in Druckbuchstaben

Das änderte sich im Januar, und es wurde ein neuer, anderer Name für das Lokal bzw. die geplante Restaurantkette genannt:

Der Name tialini - ausgeschrieben in Druckbuchstaben

Der Grund für Namensänderung ist wohl recht schlicht gewesen. Der ursprüngliche Name war doch recht nah am bereits bekannten Markennamen (für quasi identische Leistungen – das ist sehr wichtig), nämlich:

Der Name VAPIANO - ausgeschrieben in Druckbuchstaben

Vermutlich wurde hier einfach ein etwas heißer Reifen gefahren, denn sonst muss so etwas ja nicht unbedingt passieren. Und es zeigen sich natürlich zwei alte Weisheiten: Man hat selten alles im Griff, und vorher genau schauen ist immer gut. Dafür empfiehlt sich z.B. die Beratung durch einen erfahrenen und kompetenten Anwalt aus den Gebieten Wettbewerbs- und Markenrecht. Sicher auch nicht schlecht – ein Gespräch mit einem Namensexperten.

Domains und Namen – Recht und Marketing: Teil 2

Hier nun der zweite Teil zur Thematik „Domains und Namen, Recht und Marketing“ mit dem Schwerpunkt auf rechtlichen Fragen. Dazu wird  Dr. Bertram Rapp, ein auf Wettbewerbsrecht spezialisierter Anwalt aus Augsburg, Rede und Antwort stehen. Wie Sie sehen können, habe ich ihn auf möglichst konkrete Aussagen festgenagelt.

Grafik mit verschiedenen Domainendungen / URLs

 

1.  Frage:  Wenn ich eine Domain reserviere, kann mir dann ein Eigentümer einer gleichlautenden Marke die Domain wieder wegnehmen? Und gibt es einen Unterschied, ob ich die Domain tatsächlich in Gebrauch habe, oder nur reserviert?

Antwort: Nur dann, wenn die Domain für die Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, auch benutzt wird, insbesondere wenn also unter dieser Domain solche Waren und/oder Dienstleistungen angeboten werden. Bedingung ist außerdem, dass die ältere Marke, sofern sie schon über fünf Jahre eingetragen ist, für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt wird. Die bloße Reservierung einer Domain ohne Inhalte oder die Benutzung für andere Waren und Dienstleistungen stellt keine Markenverletzung dar.

2.  Frage: Wenn ich eine Domain möchte, kann ich dann die Marke dafür anmelden und mit der Marke in der Hand, die Domain einfordern?

Antwort: In der Regel nein. Sofern die Domain nicht benutzt ist, verschafft die Marke ohnehin keine Rechte (s. 1).  Sofern die Domain benutzt ist, kann sie oft als eigenes Kennzeichenrecht aufgefasst werden, welches dann älter ist als die Marke.

3.  Frage:  Wie aussichtsreich ist es, mit Domaininhabern zu verhandeln, deren Geschäftsmodell offensichtlich darauf abzielt, möglichst viele Domains zu registrieren und in der Folge wieder loszuschlagen?

Antwort: In der Regel sind diese Firmen bereit, die von ihnen auf Vorrat gehaltenen Domains gegen einen „angemessenen Preis“ zu veräußern. Eine rechtliche Handhabe Domains einzufordern hat man nur über ältere Kennzeichenrechte.

4. Frage:  Gibt es irgendwelche länderspezifischen Eigenheiten, die besonders wichtig sind, z.B. besondere Probleme, wenn amerikanische Unternehmen .com Domains einfordern?

Antwort: Auch wenn das Internet grenzübergreifend ist, gilt in kennzeichenrechtlicher Hinsicht das Territorialitätsprinzip. Hierbei kommt es weniger auf die TLD an, sondern vor allem darauf, an wen sich die Domain in tatsächlicher Hinsicht wendet. Anhaltspunkte bei Domains mit Inhalten auf der Website z.B. die Sprache und die erklärte Lieferbereitschaft von Waren in bestimmte Länder.

5.  Frage:  Muss man eine Markenrecherche machen, bevor man eine schicke Domain für sich anmeldet? Oder ist es sinnvoll? Kann man es umgehen?

Antwort: Eine Markenrecherche ist dringend notwendig, bevor eine Domain angemeldet und in Benutzung genommen werden soll, um zu vermeiden, dass man in ältere Markenrechte Dritter eingreift. Falls man das Glück hat, eine für die jeweilige Ware oder Dienstleistung glatt beschreibende Domain zu bekommen, z.B. „Auto“ für einen Automarkt, oder „Fashion“ für ein Modehaus, läuft man keine Gefahr, damit ein älteres Markenrecht zu verletzen und eine Recherche ist entbehrlich. In jedem Fall sollte vorher jedoch anwaltlicher Rat eingeholt werden.

6.  Frage:  Worauf sollte man besonders aufpassen, wenn man eine neue Domain anmeldet? Was sind typische Fallstricke und Gefahrenstellen?

Antwort: Fallstricke sind insbesondere ältere Kennzeichenrechte, zu denen nicht nur Marken, sondern auch Firmennamen, Werktitel, Domains, besondere Geschäftsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben zählen. Die Unterlassung einer entsprechenden Recherche sowie die darauf folgende Anmeldung und Benutzung der Domain birgt ein erhebliches Risiko verwarnt zu werden.

Natürlich können bei einer so komplexen Materie nicht alle möglichen Frage- und Streitpunkte in ein paar Sätzen beantwortet werden. Wer Genaueres wissen möchte oder rechtlichen Rat zum Thema braucht, kann sich an Dr. Rapp persönlich wenden. Hier geht’s zur Website seiner Kanzlei. Vielen Dank an Dr. Rapp für seine Unterstützung!

 

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